§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Die am
21.11. 2003 in Münsingen gegründete Kameradschaft ehemaliger Angehöriger des Panzerartilleriebataillon 285 führt den Namen:
"Traditionsverband Panzerartilleriebataillon 285 - Münsingen“
Kurz: „Traditionsverband PzArtBtl
285“.
- Der Verband hat seinen Sitz am Ort des Traditionsraumes in 72525 Münsingen, Schillerstraße 38.
- Die Erreichbarkeit des Verbandes wird über die E-Mail-Adresse kontakt@traditionsverband285.de sichergestellt.
- Als Informationsplattform des Verbandes dient die Homepage www.Traditionsverband285.de
- Der Verband ist ein Verein im Sinne Bürgerliches Gesetzbuch, § 54, Abs. 1ff; er ist nicht rechtsfähig und ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August. Das Geschäftsjahr kann in begründeten Fällen durch den Vorstand verkürzt oder verlängert
werden.
§
2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Verbandszweck ist die Pflege und Förderung der Tradition des Panzerartilleriebataillon 285 sowie die Pflege der Kameradschaft der ehemaligen Angehörigen und von Freunden des
Bataillons.
Das Herzstück der Traditionspflege stellt der Traditionsraum des Traditionsverbandes PzArtBtl 285 am ehemaligen Stationierungsort des PzArtBtl 285 in Münsingen
dar.
- Der Traditionsverband verfolgt keine gemeinnützigen Zwecke, er ist selbstlos tätig.
- Mittel des Traditionsverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes und erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie jedweden Anspruch auf das Verbandsvermögen. Näheres regeln diese Satzung und die
Beitragsordnung.
§
3 Mitgliedschaft
Der Traditionsverband PzArtBtl 285 besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
§
4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die
Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Das Formular ist an den Vorstand zu richten.
- Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
- Der
Antragsteller erhält über die Aufnahmeentscheidung eine förmliche Benachrichtigung.
- Die
Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.
- Mit der
Aufnahme ist das Mitglied an die Satzung des Traditionsverbandes gebunden.
- In der
Jahres-Hauptversammlung werden alle neu aufgenommenen Mitglieder benannt und begrüßt.
- Personen,
die sich um das PzArtBtl 285, den Traditionsverband oder die Bundeswehr in Münsingen besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Verkündung erfolgt in angemessener Form im Rahmen der Jahres-Hauptversammlung.
§
5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss, Tod oder Auflösung des Verbandes.
- Der
Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Für die
Austrittserklärung Minderjähriger bedarf es der Unterschrift der Erziehungsberechtigten.
Jeder Austritt wird förmlich
bestätigt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
- die
Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Traditionsverbandes verletzt
- die
Anordnungen oder Beschlüsse der Verbandsorgane nicht befolgt
- seinen
finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Traditionsverband trotz schriftlicher Anmahnung nicht nachkommt.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss gibt der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist dem Mitglied eine Frist von 2 Wochen zu
gewähren.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Betroffene keine Rechtsmittel einlegen.
- Verstirbt ein Mitglied erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
Der Traditionsverband ehrt das Gedenken an das Mitglied durch eine entsprechende Plakette im Traditionsraum und nimmt - soweit möglich und von der Familie gewünscht - mit einer
Delegation an den Trauerfeierlichkeiten teil.
Der Vorstand fertigt ein Kondolenzschreiben und der Verband beteiligt sich, nach Vorstandsbeschluss, angemessen an einem Blumengruß/ an einer Spende.
- Mit der Auflösung des Verbandes ist jede Mitgliedschaft automatisch beendet. Eine förmliche persönliche Benachrichtigung mit weiteren Informationen wird durch den Vorstand
sichergestellt.
§
6 Finanzierung
Der Traditionsverband finanziert seine Zweckbestimmung über Mitgliedsbeiträge, Spenden und erwirtschaftete Erträge.
- Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind zur
Entrichtung eines Jahres-Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Höhe des Beitrages wird
in der Beitragsordnung festgelegt.
Die Beitragsordnung wird
durch den Vorstand aufgestellt und durch die Hauptversammlung genehmigt.
Änderungen der Beitragsordnung sind durch den Vorstand vorzuschlagen und durch die Hauptversammlung zu genehmigen.
- Spenden durch Mitglieder und Nichtmitglieder werden dem Verbandsvermögen zugebucht.
Steuerrechtlich relevante Spendenbescheinigungen können aufgrund der fehlenden Gemeinnützigkeit des Verbandes nicht erstellt werden.
- Der Traditionsverband kann, sofern es dem Ansehen in der Öffentlichkeit dient und den Zwecken des Traditionsverbandes förderlich ist, an Veranstaltung teilnehmen und dabei auch
Erträge erwirtschaften, die dem Traditionsvermögen zugebucht werden.
§
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Für die
Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Traditionsverbandes sowie die Beschlüsse der Verbandsorgane verbindlich.
- Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Verbandsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen schadet und dem Zweck des Traditionsverbandes entgegensteht.
- Alle
Mitglieder haben das Recht an den Hauptversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und sich an der Meinungsbildung zu beteiligen.
- Nur
volljährige Mitglieder und Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht bei den Hauptversammlungen, nur sie besitzen ein aktives und passives Wahlrecht.
- Alle
Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und dessen Einrichtungen, dem Zweck des Traditionsverbandes entsprechend, zu nutzen. Die zusätzliche Teilnahme von
Angehörigen und Freunden bedarf der Zustimmung des Beauftragten für den Traditionsraum oder seines Vertreters. Werden durch die Teilnahme von Nichtmitgliedern finanzielle Aufwendungen
verursacht ist die Genehmigung des Vorstandes erforderlich.
§
8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die
Hauptversammlung
- der
Vorstand
§ 9 Jahres-Hauptversammlung
- Die
Jahres-Hauptversammlung findet einmal jährlich, in der Regel im September, statt.
- Die
Jahres-Hauptversammlung ist vom 1. Vorsitzenden durch Veröffentlichung, mit einer Frist von mindestens vier Wochen, einzuberufen. Eine Vorab-Terminbekanntgabe erfolgt bereits im Rahmen der
Jahresterminplanung.
- Die
Jahres-Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Jahresbericht des Vorstandes
- Bericht
der Kassenprüfer
- Entlastung
des Vorstandes (ohne Stimmberechtigung der Vorstandsmitglieder)
- Wahl des
Vorstandes
- Wahl der
Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge gemäß § 6 der Satzung des Traditionsverbandes im Rahmen der Genehmigung der Beitragsordnung
- Beratung
und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Traditionsverbandes
- Allgemeine
Informationen, Terminbekanntgaben und Aussprache.
- Anträge zur Hauptversammlung können vom Vorstand und jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich per
E-Mail beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
- Die Hauptversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern und den schriftlich übertragenen Stimmrechten beschlussfähig.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet - außer bei Wahlen - das Votum des 1. Vorsitzenden.
- Die Wahlen können in offener oder durch geheime Abstimmung erfolgen. Die Durchführung einer geheimen Abstimmung ist durch mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder und übertragenen Stimmrechte zu verlangen.
Für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl ist gem. BGB der Vorstand verantwortlich, wenn möglich bestimmt der 1.
Vorsitzende einen Wahlleiter.
Über die Wahl wird ein Protokoll erstellt und, ausschließlich für Mitglieder, auf der Homepage des Traditionsverbandes veröffentlicht.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen erfolgen durch einfache Mehrheit, die Auflösung des Traditionsverbandes erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder und übertragenen Stimmrechte.
- Über die Inhalte und Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll wird, ausschließlich für Mitglieder, auf der Homepage des Traditionsverbandes
veröffentlicht.
§
10 Außerordentliche Hauptversammlung
- Der
Vorstand kann in begründetem Fall eine außerordentliche Hauptversammlung, einberufen. Die schriftliche Einladung dazu hat mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 4 Wochen zu
erfolgen.
- Er ist
hierzu verpflichtet, wenn
- das
Interesse des Traditionsverbandes dies erfordert und kein Aufschub bis zur nächsten Jahres-Hauptversammlung vertretbar erscheint, oder
- die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Verbandsmitglieder, unter Angabe des Zwecks oder des Grundes, gegenüber dem 1. Vorsitzenden, schriftlich verlangt
wird.
§
11 Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Kassenwart
- stellvertretender Kassenwart
- Schriftführer
- Beauftragter Traditionsraum
- Die Vorstandsmitglieder werden in der Regel von der Jahres-Hauptversammlung oder ggf. im Rahmen einer Außerordentlichen Hauptversammlung, für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie
bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Ist auch nach einer Wahlwiederholung keine Vorstandsbildung möglich ist der Traditionsverband nach den Bestimmungen des § 13, Abs. 2
aufzulösen.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt.
- Bei Nichtbesetzung eines Vorstandspostens, außer dem des 1. Vorsitzenden, oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten
Hauptversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen oder die Aufgaben auf ein anderes Vorstandsmitglied oder mehrere Vorstandsmitglieder übertragen.
- Der Vorstand vertritt den Verband nach außen.
- Der Vorstand erledigt alle laufenden Verbandsangelegenheiten; insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Verbandsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch
die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Er ist außerdem befugt Aufgaben und Verantwortungsbereiche (z. Bsp. Funktion Webmaster) an Mitglieder zu
delegieren.
- Die Geschäftsführung im Innenverhältnis des Verbands obliegt dem 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle dem 2. Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit dem Kassenwart oder im
Vertretungsfalle mit dem stellvertretenden Kassenwart.
- Zu Vorstandssitzungen lädt der 1. Vorsitzende in der Regel mit einem Vorlauf von mindestens 2 Wochen. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, in begründeten Fällen, die
Durchführung einer Vorstandssitzung zu beantragen.
- Der Vorstand ist mit mindestens 3 anwesenden oder digital beteiligten Mitgliedern einer Vorstandssitzung beschlussfähig.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt. Bei dessen Verhinderung die seines
Vertreters.
- Sofern dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern die Entlastung während der Jahreshauptversammlung verweigert wird endet deren Amtszeit dennoch mit der Neuwahl eines
Vorstandes. Durch den neuen Vorstand sind dann Schadensersatzansprüche oder Bereicherungsrückforderungen zu prüfen und ggf. juristische Schritte einzuleiten.
§
12 Kassenprüfer
- Die
Mitgliedschaft wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die
Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Traditionsverbandes sachlich und rechnerisch. Dem Vorstand ist hierüber ein schriftlicher Bericht vorzulegen, die
Hauptversammlung wird mündlich unterrichtet.
- Bei
vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer vorab den 1. Vorsitzenden informieren.
- Bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen in der Regel die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder. Die Entlastung kann auch durch jedes andere
Mitglied beantragt werden.
§ 13
Auflösung
- Die
Auflösung des Traditionsverbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und schriftlich übertragenen Stimmrechte einer Hauptversammlung beschlossen
werden.
- Durch
Feststellung des Vorstandes kann die Auflösung auch ohne Beschlussfassung erfolgen, sofern eine satzungsgemäße Neuwahl zu keiner Bildung eines Vorstandes geführt hat und auch nach einer Frist von 3
bis 6 Monaten, im Rahmen einer Außerordentlichen Hauptversammlung, kein Vorstand gewählt werden konnte.
- Bei der
Auflösung des Traditionsverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an das Bundeswehr Sozialwerk und das Soldatenhilfswerk.
Erinnerungsstücke, Dekorationsgegenstände und Einrichtungen des
Traditionsraumes gehen in die Eigentumsverhältnisse zurück, die in den Inventarlisten aufgeführt sind.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die
Jahres-Hauptversammlung am 17.09.2022 beschlossen.
Die Satzung vom 04.03.2005, in der
Fassung vom 19.04.2008, tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Im Original
gezeichnet
Harald
Kammerbauer
OTL a D und 1.
Vorsitzender