Traditionsverband PzArtBtl 285 Münsingen
Traditionsverband                                                      PzArtBtl 285                                                       Münsingen

Traditionsverband

Panzerartilleriebataillon 285 – Münsingen

S  a t  z  u  n  g 

(gültig ab 17.09.2022)

§ 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die am 21.11. 2003 in Münsingen gegründete Kameradschaft ehemaliger Angehöriger des Panzerartilleriebataillon 285 führt den Namen:

"Traditionsverband Panzerartilleriebataillon 285 - Münsingen

Kurz: „Traditionsverband PzArtBtl 285“.

  1. Der Verband hat seinen Sitz am Ort des Traditionsraumes in 72525 Münsingen, Schillerstraße 38.
  2. Die Erreichbarkeit des Verbandes wird über die E-Mail-Adresse kontakt@traditionsverband285.de sichergestellt.
  3. Als Informationsplattform des Verbandes dient die Homepage www.Traditionsverband285.de
  4. Der Verband ist ein Verein im Sinne Bürgerliches Gesetzbuch, § 54, Abs. 1ff; er ist nicht rechtsfähig und ist nicht in das Vereins­register eingetragen.
  5. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August. Das Geschäftsjahr kann in begründeten Fällen durch den Vorstand verkürzt oder verlängert werden.

§ 2     Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Verbandszweck ist die Pflege und Förderung der Tradition des Panzerartilleriebataillon 285 sowie die Pflege der Kameradschaft der ehemaligen Angehörigen und von Freunden des Bataillons.

Das Herzstück der Traditionspflege stellt der Traditionsraum des Traditionsverbandes PzArtBtl 285 am ehemaligen Stationierungsort des PzArtBtl 285 in Münsingen dar.

  1. Der Traditionsverband verfolgt keine gemeinnützigen Zwecke, er ist selbstlos tätig.
  2. Mittel des Traditionsverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie jedweden Anspruch auf das Verbandsvermögen. Näheres regeln diese Satzung und die Beitragsordnung.

 

§ 3     Mitgliedschaft

Der Traditionsverband PzArtBtl 285 besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

 

§ 4     Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Das Formular ist an den Vorstand zu richten.
  2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  3. Der Antragsteller erhält über die Aufnahmeentscheidung eine förmliche Benachrichtigung.
  4. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.
  5. Mit der Aufnahme ist das Mitglied an die Satzung des Traditionsverbandes gebunden.
  6. In der Jahres-Hauptversammlung werden alle neu aufgenommenen Mitglieder benannt und begrüßt.
  7. Personen, die sich um das PzArtBtl 285, den Traditionsverband oder die Bundeswehr in Münsingen be­sonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Verkündung erfolgt in angemessener Form im Rahmen der Jahres-Hauptversammlung.

 

§ 5     Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Verbandes.

  1. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

      Für die Austrittserklärung Minderjähriger bedarf es der Unterschrift der Erziehungsberechtigten.

Jeder Austritt wird förmlich bestätigt.

  1.  Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
  • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Traditionsverbandes verletzt
  • die Anordnungen oder Beschlüsse der Verbandsorgane nicht befolgt
  • seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Traditionsverband trotz schriftli­cher Anmahnung nicht nachkommt.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss gibt der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist dem Mitglied eine Frist von 2 Wochen zu gewähren.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels einge­schriebenem Brief bekanntzugeben.

Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Betroffene keine Rechtsmittel einlegen.

  1. Verstirbt ein Mitglied erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

Der Traditionsverband ehrt das Gedenken an das Mitglied durch eine entsprechende Plakette im Traditionsraum und nimmt - soweit möglich und von der Familie gewünscht - mit einer Delegation an den Trauerfeierlichkeiten teil.

Der Vorstand fertigt ein Kondolenzschreiben und der Verband beteiligt sich, nach Vorstandsbeschluss, angemessen an einem Blumengruß/ an einer Spende.

  1. Mit der Auflösung des Verbandes ist jede Mitgliedschaft automatisch beendet. Eine förmliche persönliche Benachrichtigung mit weiteren Informationen wird durch den Vorstand sichergestellt.

 

§ 6     Finanzierung

Der Traditionsverband finanziert seine Zweckbestimmung über Mitgliedsbeiträge, Spenden und     erwirtschaftete Erträge.

  1. Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines Jahres-Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Die Höhe des Beitrages wird in der Beitragsordnung festgelegt.

Die Beitragsordnung wird durch den Vorstand aufgestellt und durch die Hauptversammlung genehmigt.

Änderungen der Beitragsordnung sind durch den Vorstand vorzuschlagen und durch die Hauptversamm­lung zu genehmigen.

  1. Spenden durch Mitglieder und Nichtmitglieder werden dem Verbandsvermögen zugebucht.

Steuerrechtlich relevante Spendenbescheinigungen können aufgrund der fehlenden Gemeinnützigkeit des Verbandes nicht erstellt werden.

  1. Der Traditionsverband kann, sofern es dem Ansehen in der Öffentlichkeit dient und den Zwecken des Traditionsverbandes förderlich ist, an Veranstaltung teilnehmen und dabei auch Erträge erwirtschaften, die dem Traditionsvermögen zugebucht werden.

 

§ 7     Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Traditionsverbandes sowie die Beschlüsse der Verbandsorgane verbindlich.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Verbandsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen schadet und dem Zweck des Traditionsverbandes entgegensteht.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht an den Hauptversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und sich an der Meinungsbildung zu beteiligen.
  4. Nur volljährige Mitglieder und Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht bei den Hauptversammlungen, nur sie besitzen ein aktives und passives Wahlrecht.
  5. Alle Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und dessen Einrichtungen, dem Zweck des Traditionsverbandes entsprechend, zu nutzen. Die zusätzliche Teilnahme von Angehörigen und Freunden bedarf der Zustimmung des Beauftragten für den Traditionsraum oder seines Vertreters.  Werden durch die Teilnahme von Nichtmitgliedern finanzielle Aufwendungen verursacht ist die Genehmigung des Vorstandes erforderlich.

 

 

§ 8     Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Hauptversammlung
  • der Vorstand

 

§ 9     Jahres-Hauptversammlung

  1. Die Jahres-Hauptversammlung findet einmal jährlich, in der Regel im September, statt.
  2. Die Jahres-Hauptversammlung ist vom 1. Vorsitzenden durch Veröffentlichung, mit einer Frist von mindestens vier Wochen, einzuberufen. Eine Vorab-Terminbekanntgabe erfolgt bereits im Rahmen der Jahresterminplanung.
  3. Die Jahres-Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
  • Jahresbericht des Vorstandes
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes (ohne Stimmberechtigung der Vorstandsmitglieder)
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Beiträge gemäß § 6 der Satzung des Tra­ditionsverbandes im Rahmen der Genehmigung der Beitragsordnung
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Traditionsverbandes
  • Allgemeine Informationen, Terminbekanntgaben und Aussprache.
  1. Anträge zur Hauptversammlung können vom Vorstand und jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich per E-Mail beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
  2. Die Hauptversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern und den schriftlich übertragenen Stimmrechten beschlussfähig.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet - außer bei Wahlen - das Votum des 1. Vorsitzenden.
  4. Die Wahlen können in offener oder durch geheime Abstimmung erfolgen. Die Durchführung einer geheimen Abstimmung ist durch mindestens ein Drittel der anwesenden stimm­berechtigten Mitglieder und übertragenen Stimmrechte zu verlangen.

Für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl ist gem. BGB der Vorstand verantwortlich, wenn          möglich bestimmt der 1. Vorsitzende einen Wahlleiter.

Über die Wahl wird ein Protokoll erstellt und, ausschließlich für Mitglieder, auf der Homepage des Traditionsverbandes veröffentlicht.

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfolgen durch einfache Mehrheit, die Auflösung des Traditions­verbandes erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und übertragenen Stimmrechte.
  2. Über die Inhalte und Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll wird, ausschließlich für Mitglieder, auf der Homepage des Traditionsverbandes veröffentlicht.

 

§ 10    Außerordentliche Hauptversammlung

  1. Der Vorstand kann in begründetem Fall eine außerordentliche Hauptversammlung, einberufen. Die schriftliche Einladung dazu hat mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 4 Wochen zu erfolgen.
  2. Er ist hierzu verpflichtet, wenn
  • das Interesse des Traditionsverbandes dies erfordert und kein Aufschub bis zur nächsten Jahres-Hauptversammlung vertretbar erscheint, oder
  • die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Verbandsmitglieder, unter Angabe des Zwecks oder des Grundes, gegenüber dem 1. Vorsitzenden, schriftlich verlangt wird.

 

 

§ 11    Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  •   1. Vorsitzender
  •   2. Vorsitzender
  •   Kassenwart
  •   stellvertretender Kassenwart
  •   Schriftführer
  •   Beauftragter Traditionsraum
  1. Die Vorstandsmitglieder werden in der Regel von der Jahres-Hauptversammlung oder ggf. im Rahmen einer Außerordentlichen Hauptversammlung, für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Ist auch nach einer Wahlwiederholung keine Vorstandsbildung möglich ist der Traditionsverband nach den Bestimmungen des § 13, Abs. 2 aufzulösen.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt.
  3. Bei Nichtbesetzung eines Vorstandspostens, außer dem des 1. Vorsitzenden, oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Hauptver­sammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen oder die Aufgaben auf ein anderes Vorstandsmitglied oder mehrere Vorstandsmitglieder übertragen.
  4. Der Vorstand vertritt den Verband nach außen.
  5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Verbandsangelegenheiten; insbesondere obliegt ihm die Verwal­tung des Verbandsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Er ist außerdem befugt Aufgaben und Verantwortungsbe­reiche (z. Bsp. Funktion Webmaster) an Mitglieder zu delegieren.
  6. Die Geschäftsführung im Innenverhältnis des Verbands obliegt dem 1. Vorsitzenden oder im Ver­hinderungsfalle dem 2. Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit dem Kassenwart oder im Vertretungsfalle mit dem stellvertretenden Kassenwart.
  7. Zu Vorstandssitzungen lädt der 1. Vorsitzende in der Regel mit einem Vorlauf von mindestens 2 Wochen. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, in begründeten Fällen, die Durchführung einer Vorstandssitzung zu beantragen.
  8. Der Vorstand ist mit mindestens 3 anwesenden oder digital beteiligten Mitgliedern einer Vorstandssitzung beschlussfähig.
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt. Bei dessen Verhinderung die seines Vertreters.
  10. Sofern dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern die Entlastung während der Jahreshauptversammlung verweigert wird endet deren Amtszeit dennoch mit der Neuwahl eines Vorstandes. Durch den neuen Vorstand sind dann Schadensersatzansprüche oder Bereicherungsrückforderungen zu prüfen und ggf. juristische Schritte einzuleiten.

 

§ 12    Kassenprüfer

  1. Die Mitgliedschaft wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Traditionsver­bandes sachlich und rechnerisch. Dem Vorstand ist hierüber ein schriftlicher Bericht vorzulegen, die Hauptversammlung wird mündlich unterrichtet.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer vorab den 1. Vorsitzenden informieren.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen in der Regel die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder. Die Entlastung kann auch durch jedes andere Mitglied beantragt werden.

 

§ 13   Auflösung

  1. Die Auflösung des Traditionsverbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und schriftlich übertragenen Stimmrechte einer Hauptversammlung beschlossen werden.
  2. Durch Feststellung des Vorstandes kann die Auflösung auch ohne Beschlussfassung erfolgen, sofern eine satzungsgemäße Neuwahl zu keiner Bildung eines Vorstandes geführt hat und auch nach einer Frist von 3 bis 6 Monaten, im Rahmen einer Außerordentlichen Hauptversammlung, kein Vorstand gewählt werden konnte.
  3. Bei der Auflösung des Traditionsverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermö­gen des Verbandes an das Bundeswehr Sozialwerk und das Soldatenhilfswerk.

            Erinnerungsstücke, Dekorationsgegenstände und Einrichtungen des Traditionsraumes gehen in die Eigentumsverhältnisse zurück, die in den Inventarlisten aufgeführt sind.

 

§ 14    Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Jahres-Hauptversammlung am 17.09.2022 beschlossen.

Die Satzung vom 04.03.2005, in der Fassung vom 19.04.2008, tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

 

 

Im Original gezeichnet

 

Harald Kammerbauer

OTL a D und 1. Vorsitzender

Satzung Traditionsverband PzArtBtl 285 - Münsingen
Satzung TradVerband285 20220917.pdf
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